Artikel 3 - Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BauFordSiG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

(Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstellung" die Wörter „oder dem Umbau" eingefügt und das Wort „Lieferungsvertrags" durch das Wort „Kaufvertrags" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Anspruch des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder

2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.

Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger."

3.
Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.

4.
Der bisherige § 5 wird § 2.

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Zitierungen von Artikel 3 FoSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FoSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436
Artikel 1 BauFordSiGÄndG Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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