Änderung Artikel 2 FoSiG vom 20.12.2008

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Artikel 2 FoSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2008 geltenden Fassung
Artikel 2 FoSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2008 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 12.12.2008 BGBl. I S. 2582
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:

„§ 18 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

(Text neue Fassung)

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 19 angefügt:

„§ 19 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.

(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.'

2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errichtung' die Wörter „oder den Umbau' eingefügt.






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