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Änderung § 9 EGGmbHG vom 01.07.2021

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§ 9 EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.


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