Änderung § 4 EGGmbHG vom 29.05.2009

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§ 4 EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 4 EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.




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