Änderung § 7 EGGmbHG vom 17.06.2016

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EGGmbHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz


vorherige Änderung

 


§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed