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Synopse aller Änderungen des EGGmbHG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 19 des FISG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGmbHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umstellung auf Euro
§ 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.