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Artikel 6b - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 6b Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes


Artikel 6b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 VwZG § 10

§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder".

3.
Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.



 

Zitierungen von Artikel 6b MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6b MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 9a 4. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
... Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...