Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 werden nach dem Wort ihnen" die Wörter oder von dem Insolvenzverwalter" eingefügt und das Wort ihre" durch das Wort die" ersetzt.
- 2.
- § 185 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122