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Artikel 17 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 UmwG § 46, § 51, § 54, § 55, § 241, § 242, § 243, § 258, § 273

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Er muss auf volle Euro lauten."

2.
§ 51 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann."

3.
In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden; jedoch muß der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile mindestens fünfzig Euro betragen und durch zehn teilbar sein" durch die Wörter „nicht anzuwenden; jedoch muss der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile auf volle Euro lauten" ersetzt.

4.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 241 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 242 werden die Wörter „und ist dies nicht durch § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt" gestrichen.

7.
§ 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten."

8.
(entfallen)

9.
In § 258 Abs. 2 und § 273 werden jeweils die Wörter „durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro" durch die Wörter „Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 73 FGG-RG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...