§ 9 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich (BrennMstrLwV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2008 BGBl. I S. 2065 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 29.10.2008; FNA: 806-22-4-2 Berufliche Bildung
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§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung



(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



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