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§ 1 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 1 Zweck des Gesetzes



(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf

1.
35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,

2.
50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,

3.
65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und

4.
80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050

und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.

(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.





 

Frühere Fassungen von § 1 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EEG Vertragliche Vereinbarung (vom 01.01.2012)
... bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind. (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf ...
§ 65a EEG Monitoringbericht (vom 01.04.2012)
... 1. den Ausbau der erneuerbaren Energien, 2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und 3. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 1. den Ausbau der erneuerbaren Energien, 2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und 3. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
...  Anlage 5: Höhe der Flexibilitätsprämie". 2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Um den Zweck des ... 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind." ersetzt. 14. Die Überschrift von Teil 3 wird ... jährlich über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 ...