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Änderung § 20 EEG vom 01.07.2010

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§ 20 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 20 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Degression


(Text neue Fassung)

§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus

1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,



(1) 1 Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. 2 Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. 3 Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.

(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,

(Textabschnitt unverändert)

7. Windenergie

vorherige Änderung

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie

a) aus Anlagen nach § 32

aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,

bb)
ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

b) aus Anlagen nach § 33

aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0
Prozent.

(2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8

a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa) im Jahr 2009: 1.500 Megawatt,

bb) im Jahr 2010: 1.700 Megawatt und

cc) im Jahr 2011: 1.900 Megawatt

übersteigt;

b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa) im Jahr 2009: 1.000 Megawatt,

bb) im Jahr 2010: 1.100 Megawatt und

cc) im Jahr 2011: 1.200 Megawatt

unterschreitet.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.

(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.



a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.

(3) 1 Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen.