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Änderung § 20 EEG vom 01.05.2011

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§ 20 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 20 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni


(Text neue Fassung)

§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. 2 Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. 3 Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken (Degression), beträgt für Strom aus

1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,



(1) 1 Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. 2 Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. 3 Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.

(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,

(Textabschnitt unverändert)

7. Windenergie

vorherige Änderung

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie

a) aus Anlagen nach § 32

aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bb)
ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1

aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 9,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0
Prozent.

(3) 1 Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb

1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 3.500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,

b) 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,

c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;

2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

b) 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;

3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 2.500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,

b) 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder

c) 1.500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;

4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,

b) 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder

c) 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) 1 Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,

1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,

2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und

3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.

2 Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.

(5) Die
jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.



a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.

(3) 1 Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)