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Änderung § 26 EEG vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 26 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Grubengas


(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und

3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

vorherige Änderung

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).