Änderung § 33e EEG vom 01.01.2012

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§ 33e EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33e EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung


vorherige Änderung

 


1 Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten, entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. 2 Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet.




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