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Änderung § 50 EEG vom 01.01.2012

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§ 50 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 50 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Testierung


(Text alte Fassung)

Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.

(Text neue Fassung)

1 Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 2 Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57 Absatz 4 zu berücksichtigen. 3 Für die Prüfung nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.