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Änderung § 64a EEG vom 01.01.2012

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§ 64a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 64a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln,

1. welche Stoffe als Biomasse gelten,

2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist,

3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und

4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.