Änderung § 65 EEG vom 01.01.2012

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§ 65 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 65 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Erfahrungsbericht


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.




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