Änderung § 18 EEG vom 01.04.2012

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§ 18 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 18 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vergütungsberechnung


(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich

1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und

(Text alte Fassung)

2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage

(Text neue Fassung)

2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage

im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.

(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 



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