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Synopse aller Änderungen des EEG am 01.09.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2011 durch Artikel 1 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 5 Anschluss
       § 6 Technische und betriebliche Vorgaben
       § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
       § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
       § 9 Erweiterung der Netzkapazität
       § 10 Schadensersatz
       § 11 Einspeisemanagement
       § 12 Härtefallregelung
    Abschnitt 3 Kosten
       § 13 Netzanschluss
       § 14 Kapazitätserweiterung
       § 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3 Vergütung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften
       § 16 Vergütungsanspruch
       § 17 Direktvermarktung
       § 18 Vergütungsberechnung
       § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
       § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni
       § 21 Vergütungsbeginn und -dauer
       § 22 Aufrechnung
    Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften
       § 23 Wasserkraft
       § 24 Deponiegas
       § 25 Klärgas
       § 26 Grubengas
       § 27 Biomasse
       § 28 Geothermie
       § 29 Windenergie
       § 30 Windenergie Repowering
       § 31 Windenergie Offshore
       § 32 Solare Strahlungsenergie
       § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
    Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
       § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
       § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
       § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
       § 37 Weitergabe an die Lieferanten
       § 38 Nachträgliche Korrekturen
       § 39 Abschlagszahlungen
    Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
       § 40 Grundsatz
       § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
       § 42 Schienenbahnen
       § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
       § 44 Auskunftspflicht
Teil 5 Transparenz
    Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       § 45 Grundsatz
       § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
       § 47 Netzbetreiber
       § 48 Übertragungsnetzbetreiber
       § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 50 Testierung
       § 51 Information der Bundesnetzagentur
       § 52 Information der Öffentlichkeit
    Abschnitt 2 Differenzkosten
       § 53 Anzeige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 54 Abrechnung
(Text neue Fassung)

       § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
    Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
       § 55 Herkunftsnachweise
       § 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
    § 57 Clearingstelle
    § 58 Verbraucherschutz
    § 59 Einstweiliger Rechtsschutz
    § 60 Nutzung von Seewasserstraßen
    § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 62 Bußgeldvorschriften
    § 63 Fachaufsicht
    § 63a Gebühren und Auslagen
Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
    § 64 Verordnungsermächtigung
    § 65 Erfahrungsbericht
    § 66 Übergangsbestimmungen
Anlagen
    Anlage 1 Technologie-Bonus
    Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
    Anlage 3 KWK-Bonus
    Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
    Anlage 5 Referenzertrag
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Abrechnung




§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage


vorherige Änderung

(1) 1 Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. 2 § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig *) zu Grunde gelegt werden. 2 Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.

(3) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. 2 Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

---
*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com




(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' auszuweisen.

(2) 1 Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,

1. mit
dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

2. danach durch
die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

3. anschließend mit Hundert multipliziert

wird. 2 Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist unmittelbarer Bestandteil
der gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden.

(3) 1 Der EEG-Quotient
ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wurde, und der Strommenge, die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wurde, zu den gesamten durch die Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem Format bis zum 30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' entsprechend anteilig für
die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.

(5) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden 'Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen' auszuweisen. 2 In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. 3 Der Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,

1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,

2. danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und

3. anschließend mit Hundert multipliziert

wird. 4 Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren.