Synopse aller Änderungen der GKV-BSV am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 14 des StabSiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKV-BSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKV-BSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
GKV-BSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeiner Beitragssatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.

(Text neue Fassung)

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.

§ 2 Ermäßigter Beitragssatz


vorherige Änderung

Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.



Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13,4 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.




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