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Änderung Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.01.2010

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch I. A. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3976
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der Stammdienststelle der Bundeswehr


(1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere sowie Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere. Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die

(Text neue Fassung)

(2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die

1. Heeresuniform tragen und

a) dem fliegenden Personal,

b) dem Flugsicherungspersonal,

c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

e) die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2. Luftwaffenuniform tragen und

a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b) sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,

3. Marineuniform tragen,

4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder

5. der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)