Änderung Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten, alle Änderungen durch I. 3. SoldErnAnOÄndAO am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SoldErnAnO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer


(Text alte Fassung)

(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Divisionen,

2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed