Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen | |
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung. |
(4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen. |