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Änderung Artikel 10 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Übergangsregelung für Reservistinnen und Reservisten


(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Ablauf des 30. September 2009 gilt an Stelle von Artikel 8 Folgendes:

(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Reserve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe

a) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b) die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

c) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve und Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

d) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

e) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6 Abs. 2 genannten Stellen,

3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reservisten die Stammdienststelle der Bundeswehr,

4. in der Streitkräftebasis

a) beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres

aa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

ee) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Doppelbuchstaben cc und dd zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten Dienststellen,

c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,

5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beorderte Reservistinnen und Reservisten

a) das Sanitätsführungskommando und das Sanitätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

d) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können.

(4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ihren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

(5) In nicht von den Absätzen 3 und 4 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennen und entlassen. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.