Artikel 7 - Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (GrFordDuG k.a.Abk.)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 (Nr. 50); Geltung ab 12.12.2008, abweichend Artikel 8
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Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2008 BGB § 204

§ 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),".

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GrFordDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrFordDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 5 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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