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§ 4 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)

V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Industriediamanten" und "Schmuckdiamanten" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 4 DiamantAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DiamantAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiamantAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DiamantAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 13 ...
§ 8 DiamantAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Anlage DiamantAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantschleiferin