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§ 9 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)

V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.