Artikel 11 Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
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- „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft."
- 1.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend."
- 2.
- In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind."
- 1.
- Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Feststellungen zu den Arbeitsentgelten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu übersenden."
- 2.
- In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." ersetzt.
- 2.
- In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." ersetzt.
interne VerweiseArtikel 13 UVMG Inkrafttreten (vom 22.04.2015) ... Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. ... a, Nr. 28, 35 und 37 mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2014 in ... 1. Januar 2014 in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016 ... 2008 (BGBl. 2008 II S. 520), 12. den am 27. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252), 13. den am ...
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 20 und 23 sowie des Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
B. v. 01.03.2010 BGBl. I S. 252
Bekanntmachung UVMGIB ... wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 20 und 23 sowie Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung nach seinem Artikel ...
Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
G. v. 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
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