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§ 6 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 6 Pauschalen



Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug zu berechnen.



 

Zitierungen von § 6 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen
... sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr ...