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Änderung Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.12.2008

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2983
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:

1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,

2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätigkeit und

3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person.'

2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Republik Estland und der Republik Ungarn' durch die Wörter „Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien' ersetzt.

3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf' durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)' ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal

1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und

2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,

mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.'

4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,'.

5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden

a) im Buchstaben l das Wort „und' durch ein Komma ersetzt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) im Buchstaben m der Punkt durch ein Komma ersetzt und

(Text neue Fassung)

b) im Buchstaben m ein Komma angefügt und

c) folgende Buchstaben n und o angefügt:

„n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und

vorherige Änderung

o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung.'



o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung'.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.'

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.'

c) Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder'.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen.'

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Güterverkehr' durch das Wort „Verkehr' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr sowie den Luftverkehr.'

cc) In Satz 3 wird das Wort „Fehlentwicklung' durch das Wort „Entwicklung' ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr.'

c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern „Statistischen Bundesamt' ein Komma und die Wörter „dem Kraftfahrt-Bundesamt' eingefügt.

8. In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung' die Wörter „sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils geltenden Fassung' eingefügt.

9. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.'