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Änderung Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 14.11.2008

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen gilt vom 30. November 2008 an wieder in ihrer am 30. Mai 2008 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

 

 
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