(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres spätestens zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914