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§ 6 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)

Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 6 Inhalt der Preismeldung



(1) 1Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:

1.
für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und

b)
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm sowie

2.
für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie

b)
1die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6). 2Die repräsentativen Verkaufspreise sind die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten.

2Die Preismeldungen sind wie folgt zu unterteilen:

1.
bei Rindern

a)
nach den gesetzlichen Kategorien für Rinderschlachtkörper und

b)
nach den gesetzlichen Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,

2.
bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und

3.
bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.

(2) 1Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M und V. 3Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Auszahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzugeben sind.

(4) 1Der Auszahlungspreis ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. 2Dieser Preis ist ausgedrückt je 100 Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

(5) 1Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. 2Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. 3Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer.

(6) 1Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 6 1. FlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuellvor 23.01.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 1. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 1. FlGDV Preisfeststellung (vom 04.10.2011)
... erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. Es können die ...
§ 12 1. FlGDV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2021)
... andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt, 4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die ... oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 814
Artikel 1 1. FlGDVÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... „über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen" gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 4 EiFlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten." 3. In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: „Wird bei Schafen der ...