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Änderung § 10 1. FlGDV vom 01.04.2012

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§ 10 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 93 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Muster


(Text alte Fassung)

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gegeben.

---

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de


(Text neue Fassung)

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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