Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)

Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schlachtnummer
§ 2 Verwiegung, Schnittführung
§ 3 Protokoll
§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Abschnitt 2 Preismeldungen
§ 4 Preismeldepflicht
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Inhalt der Preismeldung
§ 7 Verfahren der Preismeldung
§ 8 Preisfeststellung
§ 9 Festlegung der Meldegebiete
§ 10 Muster
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
§ 11 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Schlachtnummer


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres spätestens zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.

(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011

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§ 2 Verwiegung, Schnittführung


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. 2Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.

(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres

1.
bei Rinder, die bei der Schlachtung mindestens acht Monate alt waren, ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,

2.
bei Rinder, die bei der Schlachtung jünger als acht Monate waren, ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln, des Saumfleisches, der Nierenzapfen und des Euterfettes,

3.
bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste und

4.
bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.

(3) 1Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. 3In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. 4Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 103) enthalten sind. 5Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden. 6Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

(4) 1In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. 2In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlachtbetrieb die Verwiegung vornehmen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 3 Protokoll


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. 2Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 3Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. 4Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen. 5Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. 6Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 7Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.

(2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011

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§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022

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Abschnitt 2 Preismeldungen

§ 4 Preismeldepflicht


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen zu erstatten.

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022

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§ 5 Ausnahmen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 6 Inhalt der Preismeldung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:

1.
für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und

b)
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm sowie

2.
für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:

a)
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie

b)
1die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6). 2Die repräsentativen Verkaufspreise sind die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten.

2Die Preismeldungen sind wie folgt zu unterteilen:

1.
bei Rindern

a)
nach den gesetzlichen Kategorien für Rinderschlachtkörper und

b)
nach den gesetzlichen Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,

2.
bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und

3.
bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.

(2) 1Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M und V. 3Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Auszahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzugeben sind.

(4) 1Der Auszahlungspreis ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. 2Dieser Preis ist ausgedrückt je 100 Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

(5) 1Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. 2Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. 3Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer.

(6) 1Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung V. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 814 m.W.v. 23. April 2021

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§ 7 Verfahren der Preismeldung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Landesrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu erstatten. 2Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. 3Die Meldebehörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich ist. 4Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden. 5Von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. 6Die Meldebehörde kann festlegen, dass die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.

(2) 1Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat.

(3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.

(4) 1Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüglich der Meldebehörde zu melden. 2Für die Korrekturmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung V. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 814 m.W.v. 23. April 2021

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§ 8 Preisfeststellung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. 2Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. 3Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. 4Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. 5Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 6Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.

(2) 1Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern" nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). 2Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. 3Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten.

(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Meldungen der Meldebehörden zusammen und gibt das Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preisfeststellung bekannt.

(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011

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§ 9 Festlegung der Meldegebiete



Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.

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§ 10 Muster


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. 2Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) 1Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. 2Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung V. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 814 m.W.v. 23. April 2021

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Abschnitt 3 Auskunftspflichten

§ 11 Auskunftspflichten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. 3Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. 5Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.

(3) 1Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. 2Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011

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Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,

3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,

4.
entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.
entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung V. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 814 m.W.v. 23. April 2021

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§ 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittführung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder, Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019



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