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Synopse aller Änderungen des 1. FlGDV am 04.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Oktober 2011 durch Artikel 4 der HdlKlRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. FlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Schlachtnummer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres spätestens zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.

(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Verwiegung, Schnittführung


(1) 1 Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. 2 Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.

(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres

1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,

2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,

3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine und

4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.

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(3) 1 Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. 3 In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. 4 Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.



(3) 1 Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. 3 In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. 4 Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörperteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind. 5 Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden. 6 Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

(4) 1 In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. 2 In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlachtbetrieb die Verwiegung vornehmen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.



§ 3 Protokoll


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(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. 2 Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 3 Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. 4 Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. 5 Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 6 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.



(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. 2 Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 3 Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. 4 Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen. 5 Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. 6 Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 7 Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.

(2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Preismeldepflicht


(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten.

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(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren.



(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Ausnahmen


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(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge errechnet.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.



(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.

§ 8 Preisfeststellung


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(1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern' nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten.



(1) 1 Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. 2 Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. 3 Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. 4 Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. 5 Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 6 Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.

(2) 1 Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den 'Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern' nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). 2 Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. 3 Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten.

(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Meldungen der Meldebehörden zusammen und gibt das Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preisfeststellung bekannt.

(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.



§ 11 Auskunftspflichten


vorherige Änderung

(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.



(1) 1 Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. 3 Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. 4 Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. 5 Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.

(3) 1 Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. 2 Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.