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Synopse aller Änderungen des 1. FlGDV am 18.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2022 durch Artikel 7 der MORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. FlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Schlachtnummer
    § 2 Verwiegung, Schnittführung
    § 3 Protokoll
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Abschnitt 2 Preismeldungen
    § 4 Preismeldepflicht
    § 5 Ausnahmen
    § 6 Inhalt der Preismeldung
    § 7 Verfahren der Preismeldung
    § 8 Preisfeststellung
    § 9 Festlegung der Meldegebiete
    § 10 Muster
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
    § 11 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
    § 12 Ordnungswidrigkeiten
    § 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Preismeldepflicht


(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen zu erstatten.

vorherige Änderung

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.



(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.