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Artikel 2 - Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (FleischGDVuHdlKlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen


Artikel 2 ändert mWv. 19. November 2008 2. FlGDV

(gesamter Text und Historie siehe 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)