Artikel 1 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (18. RSA-ÄndV)

V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2200 (Nr. 52); Geltung ab 19.11.2008
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Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 19. November 2008 RSAV § 28d, § 28g

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 28d Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Dokumentationen, die im dritten Quartal 2008 erstellt worden sind, endet die Übermittlungsfrist nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c abweichend am 23. Februar 2009. Fehlen Dokumentationen, die im dritten Quartal 2008 hätten erstellt werden müssen, zählen diese hinsichtlich des Fehlens von zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen nicht mit. Dokumentationen, die im Hinblick auf das Dokumentationsintervall in einem unmittelbar vor und nach dem dritten Quartal 2008 liegenden Dokumentationszeitraum hätten erstellt werden müssen, zählen als zwei aufeinanderfolgende Dokumentationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c. Satz 3 gilt nicht, wenn im dritten Quartal 2008 erstellte Dokumentationen innerhalb der maßgeblichen Frist übermittelt worden sind."

2.
In § 28g Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „jeweils innerhalb eines Jahres" durch die Wörter „jeweils innerhalb von fünfzehn Monaten" ersetzt.



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