Die
Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl 20" durch die Zahl 30" und die Zahl 10" durch die Zahl 15" ersetzt.
- 2.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort Zweifachen" durch das Wort Dreifachen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Zahl 20" durch die Zahl 10" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort Zweifache" durch das Wort Dreifache" ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird die Zahl 20" durch die Zahl 30" ersetzt.
- 3.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Übergangsvorschrift
Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden."
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842