§
4 Abs. 2 der
Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel
3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird."
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842