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§ 20 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 20 Kosten



(1) 1Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. 2Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. 2Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. 3Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. 4Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) 1Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. 2Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. 3In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 4Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 5Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 6Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. 7§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 20 SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 284 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 6 KÜO Gebühren (vom 01.01.2022)
... Mängel festgestellt wurden, 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.  ...
Anlage 3 KÜO (zu § 6) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit ... 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8 4 Mahnung ( § 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen." 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 4 SchfNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 02.04.2009)
... außer Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 , 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Das Schornsteinfegergesetz ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Wort „Gebäude" die Wörter „oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG " eingefügt. b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 284 10. ZustAnpV Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 4 Absatz 4 Satz 1, § 20 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 sowie § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... Mängel festgestellt wurden, 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. ... 4 und 5 werden angefügt: „4 Mahnung ( § 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach ...