§ 9b Verordnungsermächtigung
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... 9 Öffentliche Ausschreibung § 9a Bewerber und Bewerberinnen § 9b Verordnungsermächtigung § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung ... nach der Handwerksordnung." 9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung Die ... Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist. § 9b Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ...
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