Änderung § 17 SchfHwG vom 15.07.2011

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§ 17 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 17 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen.



 
 



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