Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 SchfHwG vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 26 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Ersatzvornahme


(Text alte Fassung)

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. 2 Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. 2 Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 3 Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


Anzeige