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Änderung § 43 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 43 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 43 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder


(Text neue Fassung)

§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand


vorherige Änderung

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.



Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(heute geltende Fassung)