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Änderung § 9 SchfHwG vom 15.07.2011

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§ 9 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 9 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anforderungen und Verfahren


(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben.

(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:

(Text neue Fassung)

(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:

1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,

2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,



5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.

(4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.

vorherige Änderung

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.



(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)