Änderung § 32 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 32 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 32 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher


(Text neue Fassung)

§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen


vorherige Änderung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.



(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.




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