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Änderung § 35 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 35 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 35 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 35 Rechtsweg


vorherige Änderung

(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift der von ihr bestellten
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und Ende der Bestellung.



Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.